Recht: Möglichkeiten und Grenzen der privaten Videoüberwachung

Eine Videoüberwachung ist heute im Stadtbild wie auch Geschäften gang und gebe. Auch der Öffentliche Personennahverkehr und viele Privathaushalte rüsten auf … doch was ist erlaubt, und was darf nicht gefilmt werden? Was sagt die Rechtssprechung?
Das fragt sich auch die Frankfurter Rundschau, da Kameras und Sicherheitstechnik boomen und die Systeme in ihrer bildlichen Darstellung immer besser werden (siehe unsere Kamera-Tests). Sehr zur Freude von Wildbiologen, die so auch den Wald und seine Tierwelt im Blick haben. Doch wer und was darf überwacht werden, und wo könnte der sicherheitsbewusste Privatanwender selbst mit dem Gesetz in Konflikt kommen?

Entscheidung des Kammergerichts in Sachen Videoüberwachung

So hat das Berliner Kammergericht die Videoüberwachung eines Aufzugs in einem Mietshaus, auch nach Fällen von Vandalismus, ausdrücklich verneint:

Ein Mieter kann grundsätzlich die Entfernung einer im Mietshaus angebrachten Videoüberwachungsanlage verlangen,

bekräftigt daher die Berliner Mieter Gemeinschaft e. V.

Dabei spielen dann auch die Wünsche anderer Mietparteien, die diese Maßnahme womöglich mehrheitlich befürworten, keinerlei Rolle!

Ähnlich hat das Oberlandesgericht Köln in Sachen einer Waschküche (wo es ebenfalls zu Beschädigungen und damit zu einem vordergründigen Interesse kam) entschieden, da so das Persönlichkeitsrecht verletzt werde … allzu eifrige „Detektive“ könnten daher in der Tat selbst in den Focus der Justiz geraten.

Uni Münster klärt in einem Dokument auf

Auch die Rechtsfakultät der Uni Münster beschäftigt sich daher mit den Möglichkeiten wie auch den Grenzen der Videoüberwachung im privaten und öffentlichen Raum und geht davon aus, dass gerade für Privatanwender der Spagat zwischen berechtigtem Interesse und verwerflichem Voyeurismus gewagt ist.

Dabei tun sich auch gestandene Juristen mit einer konkreten Antwort, was genau (noch) erlaubt ist, offenbar schwer. Denn allgemein gültige und verbindliche Aussagen scheinen zu fehlen.
Zumindest jedoch sollte, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, allein (!) das eigene Grundstück überwacht werden.

Überwachungskamera auf dem eigenen Grundstück

Tatsächlich macht die deutsche Rechtsprechung Immobilien- und Grundstücksbesitzern die Überwachung ihres Eigentums nicht leicht. So sind die Datenschutzgesetze hierzulande strenger als anderswo, was womöglich auch mit unserer jüngeren Geschichte zu tun hat. Problematisch wird es in der Tat bereits dann, wenn auch das Nachbargrundstück von der Überwachungskamera erfasst wird.

Auch darf nicht versteckt gefilmt werden; die Überwachungstechnik sollte also gut sichtbar montiert und/oder durch entsprechende Schilder kenntlich gemacht werden. Hier geht es also quasi darum, den vom System erfassten Personen eine freie Entscheidung zu ermöglichen. Denn wer partout nicht gefilmt werden will, kann sich dann ja von dem überwachten Privatbesitz fernhalten!

Videoüberwachungs-Aufkleber gibt es im Online-Handel

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Tatort Bahnhof und Tiefgarage –  trügerische Sicherheit

Tatsächlich müssen wir einsehen, dass die Mehrzahl aller Überwachungssysteme heute von Privatleuten, von Tankstellenbetreibern, in Supermarktketten und Parkhäusern, nicht jedoch von staatlichen Kontrollorganen und Strafverfolgungsbehörden installiert wird.

Auch viele Bahnhöfe und Tiefgaragen werden heute mit Kameras überwacht. Das jedoch kann ein trügerische Sicherheit sein, da nicht jedes dieser Systeme auch personell besetzt ist. Will meinen: Oft wird die Überwachungstechnik lediglich einen Überfall aufzeichnen und dokumentieren, ohne dass automatisch Hilfe für das Opfer auf den Weg gebracht wird. Gerade für Frauen bleibt daher in Parkhäusern und Tiefgaragen oftmals ein mulmiges Gefühl.

Freilich ist es nach wie vor so, dass gerade bei Triebtätern Schreien, Treten und wildes Zuschlagen bei bis zu 80 Prozent der Fälle zum Erfolg führt. Denn Sexualstraftäter suchen sich Opfer, keine Gegner. Die meisten Experten raten daher zu einer heftigen Gegenwehr. Bei Sexualdelikten in der Regel auch dann, wenn der Täter bereits in die eigene Wohnung gelangt ist!

Autor Peter Hoffmann

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